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Verpackungsgesetz

Am 1. Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten und ersetzte die bisher geltende Verpackungsverordnung (VerpackV). Beide Regelungen konkretisieren die Produktverantwortung für Verpackungen. Wer Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, ist für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich. Das Ziel besteht darin, eine Verpackungsentsorgung auf einer wettbewerbsneutralen und nachhaltigen Grundlage zu schaffen.

Seit 2019 überwacht die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister die gesetzeskonforme Lizenzierung von Verpackungen. Das dazugehörige öffentlich einsehbare LUCID-Register soll für höhere Transparenz und Fairness sowie eine verstärkte Kontrolle sorgen. In diesem Register müssen sich alle Hersteller bzw. Unternehmen, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen, eintragen und nachweisen, dass sie an einem dualen System beteiligt sind. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Sammlung und das Recycling der Verpackungen finanziert ist.

Eine Anmeldung bei einem dualen System ist für Verkaufsverpackungen einschließlich Serviceverpackungen und Versandverpackungen sowie Umverpackungen erforderlich. Unsere Verpackungsprodukte zählen zu sogenannten Serviceverpackungen. Serviceverpackungen sind Verpackungsartikel, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen, wie z.B. Papierfaltenbeutel, Papiertragetaschen, Rollenpapier oder Coffee to go-Becher.

Wir lizenzieren für Sie

Das Besondere bei Serviceverpackungen: Die Pflicht der Lizenzierung müssen Sie als Erstinverkehrbringer nicht selbst übernehmen. Die Lizenzierung von Serviceverpackungen kann, laut § 7 Abs. 2 VerpackG, auch an den Vertreiber übertragen werden. Diesen Service bieten wir unseren Kunden seit Einführung der Verpackungsverordnung an. Wenn Sie uns mit der Lizenzierung Ihrer Serviceverpackungsartikel (z.B. Brotmarken oder Tortenkartons) beauftragen, müssen Sie sich nur einmalig und kostenlos im Verpackungsregister LUCID registrieren („bereits vorbeteiligte Serviceverpackungen“). Ab 01.07.2022 ist diese Registrierung verpflichtend, unabhängig davon, ob Sie selbst lizenzieren oder die Lizenzierung an uns übertragen. Es besteht jedoch weiterhin keine Lizenzierungspflicht für Sie – d.h. Sie müssen sich nicht einem dualen System anschließen und Ihre Verpackungsmengen melden. Wir nehmen Ihnen Ihre Entsorgungspflichten ab – vollständig und rechtssicher. Den Nachweis über die entrichteten Entsorgungsgebühren/ Lizenzkosten finden Sie auf unserer Auftragsbestätigung und Rechnung.  

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Zeitersparnis: Sie sparen sich einen hohen Verwaltungsaufwand (keine Anmeldung bei dualem System nötig).
  • Transparenz & Kontrolle: In unseren Auftragsbestätigungen und Rechnungen weisen wir die Entsorgungsgebühren gesondert aus.
  • Sicherheit: Mit Ihrer Rechnung können Sie die ordnungsgemäße Lizenzierung Ihrer Serviceverpackungen nachweisen.
  • Keine Vertragsbindung: Sie müssen keinen Vertrag mit langen Laufzeiten bei einem dualen System abschließen.

Registrierungspflicht LUCID ab 01.07.2022

Ab 01.07.2022 besteht für Letztvertreiber von bereits beteiligten Serviceverpackungen die gesetzliche Verpflichtung, sich einmalig und kostenlos bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister/ LUCID als Unternehmen zu registrieren. Dieser Verpflichtung müssen Sie höchstpersönlich nachkommen! Sie kann nicht übertragen werden.

Bei der Registrierung ist eine Erklärung abzugeben, dass nur bereits vorbeteiligte Serviceverpackungen gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 VerpackG in Verkehr gebracht werden und dass es sich dabei ausschließlich um vorbeteiligte Serviceverpackungen handelt.

Um sich zu registrieren, gehen Sie auf die Webseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister LUCID (lucid.verpackungsregister.org).

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Registrierungsprozess in LUCID finden Sie in diesem Quick-Guide.